AGB Mietfahrzeuge

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich AGB Mietfahrzeuge

Die nachstehenden Allgemeinen Vermietungsbedingungen (AGB Vermietung) gelten für die Vermietung von Anhängern sowie aller Mietparkartikel (aus den Bereichen Haus & Heim, Garten, Kinderfeste, Events & Veranstaltungen, Zelte, Hobby & Freizeit, Bau & Handwerk, Maschinen & Geräte, Auto & Werkstatt sowie Spaßfahrzeugen) durch die Einzelfirmen Harald Koep
(im Folgenden „Clemens & Partner oder C&P“ genannt).
Sämtliche Vermietungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB Vermietung.
Mietgegenstand können Anhänger sowie Mietparkartikel sein.
„Kunden“ im Sinne dieser AGB Vermietung sind Verbraucher und Unternehmer.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Ein Verbraucher kann nur dann Kunde sein, wenn er mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt AGB Mietfahrzeuge

(1)Die Angebote auf der Website www.clemens-anhaenger.de sowie www.mietpark-elsdorf.de sowie aller zugehörigen Websites
oder in Katalogen stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Reservierung durch den Kunden dar.
Unverbindliche Reservierungen können zurzeit telefonisch, per E-Mail oder über das auf der Website
ersichtliche Reservierungsformular aufgegeben werden.
Erst wenn Clemens & Partner die Bestellung des Kunden schriftlich annimmt,
kommt der Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen zustande.
Eine vorab übermittelte Bestätigung des Reservierungswunsches stellt keine Annahme des Angebots dar,
so dass es noch nicht zu einem Vertragsschluss kommt.
Ein Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Kunde den in der Bestätigung aufgeführten Mietpreis überwiesen hat.
Auf der Website oder in Katalogen angegebene Preise gelten bis zum Erscheinen eines neuen Kataloges bzw. einer neuen Preisliste.

§ 2a Stornobedingungen AGB Mietfahrzeuge

Für Stornierungen bis 30 Tage vor Mietbeginn berechnen wir 50 % des Mietpreises.
Bei Stornierung bis 14 Tage vor Mietbeginn berechnen wir 75 % des Mietpreises.
Bei Stornierungen ab 14 Tage vor Mietbeginn oder nicht Abholung keine Erstattung möglich.

 

§ 3 Voraussetzungen zum Anmieten; Fahrberechtigung AGB Mietfahrzeuge

(1)

Der Kunde muss bei der Abholung des Mietgegenstands eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, einen gültigen Personalausweis sowie den Fahrzeugschein des abholenden Fahrzeugs vorlegen. Kann der Kunde dies nicht, wird Clemens & Partner keinen Vertrag schließen bzw. von einem evtl. bereits geschlossenen Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2)

Ist der Mietgegenstand ein Kraftfahrzeug, so gelten die ABG für motorisierte Kraftfahrzeuge
(siehe weiter unten)

 

§ 4 Nutzung des Mietgegenstands; Pflichten des Kunden
AGB Mietfahrzeuge

(1)

Der Kunde hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Kunde ist deshalb insbesondere verpflichtet, den Mietgegenstand fachgerecht zu behandeln, z.B. regelmäßig Reifenluftdruck und die allgemeine Verkehrssicherheit zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, jeden relevanten Verstoß und insbesondere jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Der Mietgegenstand darf nur im Rahmen erlaubter Nutzung entsprechend der geltenden Vorschriften im Straßenverkehr genutzt werden. Verboten ist insbesondere jede Nutzung zu Wettkampfzwecken, unabhängig davon, ob ein Wettkampf erlaubt ist oder nicht, für Fahrschulübungen, soweit dadurch die übliche Nutzung überschritten wird, zu Zwecken gewerblicher Personenbeförderung, zur Begehung von Straftaten, zur Beförderung von Gegenständen, für deren Transport besondere Vorschriften einzuhalten sind (z.B. Gefahrgut).

(3)

Der Kunde ist selbst verpflichtet, die Ladung so zu sichern, dass von ihr keine Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit bzw. von Sachen ausgeht. Ebenso hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Anhängelast seines Zugfahrzeugs nicht überschritten wird und alle verkehrstechnisch relevanten Bedingungen eingehalten werden.

(4)

Zum Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf es der besonderen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Clemens & Partner. Wird diese erteilt, so beschränkt sie sich in jedem Fall auf Fahrten und Aufenthalte innerhalb des Gebiets der EU einschließlich des Gebiets des Europäischen Wirtschaftsraums ausschließlich Polens.

(5)

Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand am Ende der vereinbarten Mietzeit am Ort der Abholung zurückzugeben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde hat dabei den Mietgegenstand im gleichen Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Übernahme auf etwaige Mängel zu untersuchen. Dem Kunden obliegt nach Anerkennung des Mietgegenstands als vertragsgemäß der Beweis, dass der Mietgegenstand schon bei Übernahme mangelhaft war.

(6)

Die Weitergabe des Mietgegenstands an einen Dritten ist nicht zulässig.

 

§ 5 Rückgabe – AGB Mietfahrzeuge

(1)

Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung von Clemens & Partner gegebenenfalls schriftlich verlängert werden.
Mündliche, sowie telefonische Absprachen haben keine Gültigkeit.

(2)

Der Kunde ist verpflichtet, den /die Mietartikel bei Ablauf der Mietzeit am Ort der Abholung während der üblichen Geschäftszeiten (montags, dienstags, mittwochs + freitags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr – samstags von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr) zurückzugeben.

(3)

Setzt der Kunde den Gebrauch des Mietgegenstands nach Ablauf der Mietzeit gegen den Willen von Clemens & Partner fort, widerspricht diese der Fortsetzung des Mietvertrags bereits jetzt. Für jeden angefangenen Tag der nicht genehmigten Einbehaltung ist Clemens & Partner berechtigt, eine Vergütung in Höhe des jeweils gültigen Mietpreises pro Tag zu berechnen. Etwaige Vergünstigungen oder Sondertarife für längerfristige Mieten („Wochentarife“) kommen dem Kunden in diesem Fall nicht zugute.

(4)

Wenn Clemens & Partner durch die verspätete, nicht oder nicht vertragsgerecht erfolgende Rückgabe des Mietgegenstands ein Schaden entsteht, für den Clemens & Partner kein Ersatz zukommt, insbesondere, jedoch ohne Beschränkung hierauf, wegen einer notwendigen Rückführung des Mietgegenstands zum Abholort, wegen der Herstellung des vertragsgerechten Zustands oder wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte (namentlich Anschlussmieter, denen der Mietgegenstand nicht übergeben werden konnte), ist der Kunde gegen entsprechenden Nachweis verpflichtet, Clemens & Partner von dem entsprechenden Schaden freizustellen, es sei denn, den Kunden trifft hieran kein Verschulden.

(5)

Die Reinigung des Mietgegenstands ist im Mietpreis enthalten, solange die Verschmutzung der vereinbarten Nutzung entspricht. Das Reinigen des Mietgegenstands mittels Dampfstrahler ist nicht gestattet. Ist der Mietgegenstand stärker verschmutzt als nach Umfang und Dauer der Vermietung zu erwarten wäre, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von € 50,00 (inklusive MwSt.) fällig. dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 6 Preise, Zahlungskonditionen, Kaution AGB Mietfahrzeuge

(1)

Die vereinbarte Miete inkl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Die Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde den Mietgegenstand nicht vollgetankt zurück, werden pauschal 50,- Euro zzgl. Benzinkosten für die Betankung fällig; dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(2)

Die Miete ist mit Vertragsschluss fällig. Die Miete ist bei Vertragsschluss bei Abholung oder gemäß Bestätigung mit Vereinbarung einer Vorkasse Zahlung des Mietgegenstands gemäß § 2 als Vorkasse zu leisten.

(3)

Zur Absicherung etwaiger Ansprüche von Clemens & Partner vereinbaren die Parteien, dass eine Kaution als Sicherheitsleistung vom Kunden in bar zu stellen ist. Diese beträgt mindestens € 150,00 zuzüglich der vereinbarten Miete, zahlbar spätestens bei Vertragsschluss bei Abholung gemäß § 2. Clemens & Partner behält sich vor, die Kaution dem Mietgegenstand individuell zu bestimmen.
Die Kaution wird bei der Abrechnung über den Mietgegenstand nach Rückgabe des Mietgegenstands in Anrechnung gebracht. Clemens & Partner ist berechtigt, alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietgegenstands während oder nach diesem Mietvertrag zu dessen Lasten verhängt werden, von der Kaution einzubehalten, es sei denn, diese sind nicht auf ein Verschuldens des Kunden zurückzuführen. Im Übrigen wird die Kaution nach Vertragsende an den Kunden ausbezahlt. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

(4)

Etwaige sonstige Preisbestandteile für Sonderleistungen werden entsprechend der Vereinbarungen der Parteien in Rechnung gestellt.

 

§ 7 Laufzeit, Kündigung, Vorzeitige Rückforderung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung AGB Mietfahrzeuge

(1)

Der Kunde ist berechtigt, den Mietgegenstand für die vereinbarte Dauer zu nutzen.

(2)

Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen, insbesondere außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist insbesondere:
• jeder Verstoß gegen die Vereinbarungen dieses Vertrags;
• mangelnde Pflege bzw. unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch;
• erhebliche Missachtung der Vorschriften zum Straßenverkehr;
• sonstige Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu häufiger Unfälle des Kunden.
Sofern zwischen Clemens & Partner und dem Kunden verschiedene Mietverträge bestehen, erfasst das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auch die weiteren Mietverträge.
Der Kunde ist dann sofort zur Herausgabe der Mietgegenstände verpflichtet. Er kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

 

§ 8 Schadensmeldung AGB Mietfahrzeuge

Werden während der Mietzeit bei dem Betrieb des Mietgegenstands durch einen Unfall, einen Wildschaden, einen sonstigen Schaden oder einen Diebstahl Personen verletzt oder getötet, oder Sachen beschädigt oder vernichtet, so hat der Kunde zunächst unverzüglich die Polizei zu informieren und deren Anweisungen zu befolgen; sodann hat der Kunde dies Clemens & Partner unverzüglich zu melden, und zwar auch dann, wenn er glauben sollte, dass dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter oder Fahrer des Fahrzeugs nicht zusteht, oder es sich um einen geringen Schaden handelt. Ebenfalls zu melden ist, wenn das überlassene Fahrzeug / Mietartikel selbst oder seine unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile beschädigt, zerstört oder verloren werden.
Aus der Schadensmeldung an Clemens & Partner sollen ersichtlich sein:
• Tag und Uhrzeit des Unfalls,
• der Schadensort,
• Anschrift des Fahrers, sowie Daten des Führerscheins (Klasse, Ausstelltag, ausstellende Behörde), wenn keiner der aufgeführten Nutzer laut Benutzungsvertrag der Lenker war,
• die Anschrift des etwaigen Schadensgegners und das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs,
• eine genaue Beschreibung des Schadensherganges (möglichst unter Beifügung einer Skizze),
• ob und welche Polizei – Dienststelle ein Protokoll aufgenommen hat,
• wer als Augenzeuge in Betracht kommt,
• der Schadensumfang, und zwar
• am Fahrzeug selbst (Kasko – Schaden),
• Sach- und/oder Personenschäden Dritter (Haftpflicht – Schäden),
Insgesamt ist der Kunde verpflichtet, Clemens & Partner bei der Bearbeitung des Hergangs vollumfänglich zu unterstützen.

 

§ 9 Haftung des Kunden AGB Mietfahrzeuge

(1)

Der Kunde haftet entsprechend der Versicherungsvereinbarung gemäß Mietvertrag.

(2)

Der Kunde haftet – auch über die Kaution gemäß § 6 (3), insbesondere für Verkehrsverstöße, Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, Parkverstöße, Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Clemens & Partner erheben.
Clemens & Partner ist berechtigt, für die Bearbeitung jeder solchen Inanspruchnahme pauschal 15 EUR inkl. MwSt. zu berechnen; dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 10 Haftung von Clemens & Partner AGB Mietfahrzeuge

(1)

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet Clemens & Partner – auch für Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
Im Übrigen ist eine Haftung auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

(2)

Diese Beschränkungen der Haftung auf leichte Fahrlässigkeit gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. In diesen Fällen ist die Haftung ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3)

Sämtliche Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

§ 11 Datenschutzklausel AGB Mietfahrzeuge

Daten des Kunden werden nur zur Abwicklung des Vertrags verwendet.

 

§ 12 Sonstige Bestimmungen, die nicht für den Kunden gelten, der Verbraucher ist
AGB Mietfahrzeuge

(1)

Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Elsdorf soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist nach Wahl von Clemens & Partner der Sitz des Vermieters.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

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Allgemeine Vermieterbedingungen für motorisierte Fahrzeuge

wie PKW, Kleintransporter, Transportfahrzeuge, Sportwagen, LKW-Fahrzeuge,
Sonderfahrzeuge, Stretch Limousinen
Vermieter: Harald Koep Fa. Clemens & Partner – nachfolgend C&P oder Vermieter genannt

  • § 1 Anmietung:
    – Mit der Unterschrift des Mieters auf dem Mietvertrag beginnt der kostenpflichtige Mietzeitraum.

         – Die maximale ununterbrochene Mietdauer desselben Fahrzeugs
ergibt sich aus dem geschlossenen Mietvertrag.

        – Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf
der maximalen Mietdauer fort,
gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
§ 545 BGB findet keine Anwendung.

       – Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass einer dritten Person
nicht das Führen oder Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht wird.
       – Bei Anmietung hat der Mieter das Fahrzeug auf erkennbare Vorschäden zu überprüfen
und diese mit möglichen dokumentierten Schäden abzugleichen.
Sofern ein Vorschaden nicht dokumentiert ist, ist dieser dem Personal von C&P
unverzüglich vor Abfahrt zu melden.
Nach Abfahrt mitgeteilte Mängel oder Schäden werden von C&P nicht anerkannt.

     – Zur Übernahme und Führung eines Fahrzeugs sind ausschließlich natürliche Personen
berechtigt, die den Bedingungen zum Führen eines Kfz. berechtigt sind,
während des Mietzeitraums eine gültige Fahrerlaubnis bei sich tragen
und alle für die Fahrerlaubnis gültigen Bedingungen und Auflagen erfüllen.

 

  • § 2 RückgabeDie Rückgabe des Fahrzeugs hat an der Abholstation zu erfolgen.
    – Das Fahrzeug kann zu den Geschäftszeiten des Vermieters jederzeit zurückgegeben
    werden.
    – Außerhalb der Geschäftszeiten kann das Fahrzeug auf dem Gelände des Vermieters     zu jeder Zeit 24/7 abgestellt werden.
    In dem Fall ist der Schlüssel des Fahrzeugs in den Briefkasten neben dem Eingangsbüro einzulegen.
    Das Grundstück ist zu jederzeit Videoüberwacht, sodass Abstell- und Rückgabezeitpunkt dokumentiert sind.
    Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und das Lenkradschloss zu aktivieren, sodass ein Zugriff Dritter ausgeschlossen ist.

 

       – Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche in das Fahrzeug eingebrachten Gegenstände
welche nicht zum Eigentum von C&P gehören, aus dem Fahrzeug zu entfernen.
Für möglicherweise vergessen Gegenstände im Fahrzeug übernimmt C&P
keine Haftung.
Das Fahrzeug muss mit sämtlichen überlassenen Dokumenten einschließlich
Fahrzeugausstattung bei Übernahme zurückgegeben werden.
Für den Verlust von Gegenständen, Dokumente, Schlüsseln oder anderer
bei Übernahme zum Fahrzeug überlassenen Gegenstände haftet der Mieter
in voller Höhe.

    – Die Infolge der Nutzung eines Navigationsgerätes des Vermieters eingegebenen
Navigationsdaten können im Fahrzeug gespeichert werden.
Bei Kopplung von Mobilfunk oder anderer Geräte mit dem Fahrzeug,
können Daten von diesem Gerät ggfs. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden.
Der Mieter hat vor Rückgabe des Fahrzeugs alle Daten zu löschen gemäß
Bedienungsanleitung der Geräte, die sich im Handschuhfach befindet.
C&P ist zur Löschung persönlicher Daten des Mieters im Fahrzeug nicht verpflichtet.

   – Bei Rückgabe muss das Fahrzeug gemäß Anzeige des Bordcomputers
noch eine Restreichweite von mindestens 15 km aufweisen.
Gibt der Mieter das Fahrzeug zurück, dass nicht die vorgenannte Restreichweite anzeigt,
trägt der Mieter die Zusatzkosten des Vermieters zur Betankung des Fahrzeugs.
Die Kosten für Treibstoff sowie eine Aufwandspauschale zur Betankung
durch den Vermieter sind vom Mieter zu tragen.

   – Gibt der Mieter das Fahrzeug schuldhaft nach Ablauf der maximalen Mietdauer
gemäß Mietvertrag zurück, ist eine Zusatzgebühr gemäß Mietvertrag
an den Vermieter zu entrichten.
Mögliche Staufahrten hat der Mieter mit einzukalkulieren und gelten als
schuldhafte Verspätung.
Hiervon ausgeschlossen ist z.B. ein Verkehrsunfall.

  • § 3 Zahlung Miete, Kaution Sicherheiten

    Die Miete ist vor Übernahme des Fahrzeugs bei kurzfristiger Anmietung in bar
    oder per Ec-Karte zu entrichten.
    Die Kaution sowie mögliche andere Sicherheiten sind in bar zu hinterlegen.
    Bei Reservierungen von mehr als 2 Tagen vor Mietbeginn ist der voraussichtliche
    Mietbetrag als Vorabzahlung an den Vermieter auf dessen Bankkonto zu überweisen.
    Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter individuell mit der  Reservierungsbestätigung bestimmt,
    abhängig von Mietdauer, Reiseziel und Nutzung es Mietfahrzeugs.
    Eine Verzinsung der Kaution/Sicherheit erfolgt nicht.

  • § 4 Fahrerlaubnis
  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über den Verlust oder Einschränkung
    seiner Fahrerlaubnis zu informieren
    während eines gültigen Mietvertrags bzw. auch nach einer späteren Rückgabe des Fahrzeugs.
    Mit Führerscheinentzug oder Einschränkung ruht die Führung eines gemieteten Fahrzeugs sofort.
  • § 5 Zulässige Nutzung, Zusatzfahrer, Fahrten ins Ausland

    Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter oder einer gemäß Mietvertrag
    vereinbarten Person geführt werden.
    Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen vereinbarte Regelungen
    ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
    – Der Mieter hat dafür sorgen zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen
    der geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird.
    Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden,
    nicht jedoch zu Fahrschulzwecken.
     

    Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden für
    – Motorsportzwecke
    – auf Rennstrecken
    – für Fahrtests oder Fahrsicherheitstrainings
    – zur gewerblichen Personenbeförderung
    – zur Weitervermietung
    – zur Begehung von Straftaten
    – zum Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
    – zum Transport von Tieren, es sei denn,
    diese befinden sich in einem geschlossenen und geeigneten Käfig
    – unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, sowie nach Einnahme von
    Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten.
    – zur Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
    die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeignete Rückhalteeinrichtung
    (Babyschale, Kindersitz) für Kinder verwendet werden.

Dem Mieter ist es zusätzlich untersagt, das Fahrzeug
– grob zu verschmutzen, im Fahrzeug zu rauchen oder Mitfahrern
das Rauchen zu gestatten.
– gegen jede Zuwiderhandlung gegen vorgenannte Vorschriften ist der Mieter
  zum Schadensersatz verpflichtet in Höhe eines Tagesmietsatzes gemäß Tarif 24 Std.
– ohne Zubehör wie Warnweste, Erste-Hilfe Koffer etc. zurückzugeben
– am Fahrzeug eigenmächtige Schraubarbeiten, Montage oder Demontage zu verrichten

  • Der Mieter ist verpflichtet, dass Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern
  • Fahrten in EU-Länder sind nach Vereinbarung mit dem Vermieter erlaubt.
  • Fahrten in nicht EU-Länder sind untersagt.
  • Fahrzeugzustand Reparatur Betriebsmittel Betankung
    Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen
    Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (z.B. Motoröl, Kühlwasser und Reifenluftdruck regelmäßig zu prüfen
    und ggfs. bei Bedarf entsprechend nachzurüsten/aufzufüllen), sowie das Fahrzeug beim Verlassen zu verschließen.

 Der Mieter erhält das Fahrzeug bei Abholung vollgetankt übergeben.
Bei Rückgabe ist das Fahrzeug vollgetankt dem Vermieter zu übergeben.
Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück, sind Benzinkosten
sowie eine Händlingpauschale von 30,- Euro an den Vermieter zu zahlen.
Treibstoffkosten während des Mietzeitraums sind vom Mieter zu zahlen.
Der entsprechende Treibstoff ist im Mietvertrag notiert und vom Mieter zu beachten.

Sollte während es Mietzeitraums eine Reparatur oder Instandsetzung durch den Mieter
oder eine Werkstatt erforderlich sein,
ist dies mit dem Vermieter vorab abzustimmen und schriftlich genehmigen zu lassen.

  • § 6 Unfälle Diebstahl Anzeigepflichten Versicherung Obliegenheiten

    Unfälle, Diebstahl und sämtliche Schäden des Fahrzeugs sind dem Vermieter
    unverzüglich anzuzeigen
    (möglich telefonisch sowie per E-Mail an info at clemens-partner.de)
    und durch eine polizeiliche Unfallaufnahme, Fotos, Zeugenaussagen zu
    dokumentieren.
    Die Daten gemäß Personalausweis, das Kennzeichen des Unfallgegners
    sowie seine Versicherung + Versicherungsnummer
    sind zu notieren und dem Vermieter unverzüglich zukommen zu lassen.
    Bei einem Wildunfall ist die Polizei bzw. das entsprechende Forstamt zu informieren.

 – Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
Dies gilt insbesondere für Schäden durch rutschende Ladung, Falschbetankung,
Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler,
Überbeanspruchung des Fahrzeug sowie Schäden am Fahrzeug,
die infolge von Abschleppvorgängen oder der Benutzung eines Anhängers eintreten.

  • Der Mieter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
    Zu diesem Zweck hat der Mieter jeden Unfall bzw. Schaden, unabhängig davon, ob ein fremd- oder Selbstverschulden, auch bei einem Sachschaden und auch dann,
    wenn kein Dritter daran mitgewirkt hat, unverzüglich der Polizei zu melden
    und diese hinzuzuziehen.
    Mieter dürfen den Unfallort nicht verlassen, bevor die erforderlichen und insbesondere für C&P zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten
    bzw. ohne es C&P zu ermöglichen, diese zu treffen.
    – Der Mieter darf sich vorbehaltlich Ziffer 3 § 6 erst vom Unfallort entfernen,
    wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist
    und das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben wurde bzw.
    eine entsprechende Weisung durch C&P erfolgt ist.
    Dies gilt nicht, wenn der Mieter sich aufgrund unfallbedingter Verletzung eines   Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.

 – Der Mietvertrag wird auch im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer
Rückgabe gemäß § 2 beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet.
Ist das Fahrzeug aufgrund es Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig,
endet der Mietvertrag nach Absprache mit C&P mit Übergabe an das
Abschlepp-Unternehmen.

 – Der Mieter ist verpflichtet, C&P einen schriftlichen Unfallbericht umgehend
weiterzuleiten und das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen.
Sämtliche Weisungen von C&P sind zu beachten.
Dem Mieter ist es untersagt ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw.
durch Zahlungsleistung oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende
Handlungen vorzunehmen.
Auf Verlangen von C&P hat der Mieter das ihm von C&P überlassene Schadensformular
vollständig ausgefüllt und unterschrieben
innerhalb von 7 Tagen an C&P zurückzusenden.
Wird der Schaden aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung von der Versicherung
nicht reguliert, behält sich C&P vor, den Mieter mit allen unfallbedingten Kosten
zu belasten.

  • Die Wahl der Reparaturwerkstätten steht in jedem Fall alleine C&P zu.
    Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen von C&P stehen ausschließlich dem Vermieter zu.
    Sofern der Mieter derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er diese unaufgefordert an C&P weiterleiten.

 – Der Vermieter unterhält eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug
und gilt ausschließlich innerhalb der EU.
Fahrten außerhalb der europäischen Gemeinschaft sind ausgeschlossen.
Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Fahrzeugs für die
erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.

 – Der Mieter ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung
von C&P Ansprüche von Dritten ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

– Der Mieter ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadensereignisses nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Er hat hierbei Weisungen von C&P, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der
Schadensermittlung und Regulierung zu unterstützen.

 – C&P ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadensersatzansprüche
in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht,
ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.

  • Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
    Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei.
  • § 7 Haftung Vermieter

    Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von C&P,
    eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    Im Übrigen haftet C&P nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
    der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
    Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen und Gegenstände,
die im Fahrzeug – sei es bei der Rückgabe oder bei Verlassen des Fahrzeugs
während der Mietzeit – zurückgelassen werden.

  • § 8 Haftung Mieter

    Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen
    haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln,
    sofern nicht etwas anderes geregelt wurde.
    Demnach haftet der Mieter nicht, wenn er die Pflichtverletzung
    nicht zu vertreten hat.
    Andernfalls haftet er Mieter pro einzelnem Schadensereignis in voller Höhe,
    sofern er keine Haftungsbegrenzung vereinbart hat.
    Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig oder vorsätzlich verletzt wurde.
    Eine vereinbarte Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

 – Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen
sowie sämtliche Besitzstörungen, die er verursacht.
Der Mieter stellt C&P von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und
sonstiger Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen
anlässlich von Verstößen von C&P erheben.
Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der C&P für die Bearbeitung von Anfragen
entstehen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung,
während er Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen
an C&P richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale
in Höhe des entstandenen Aufwands, es sein denn, der Mieter weist nach,
dass C&P kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
C&P ist es unbenommen, weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 Besteht eine vertragliche Haftungsfreistellung für den Mieter nicht und hat er
einen Unfall selber verschuldet herbeigeführt, aufgrund dessen das Fahrzeug nicht mehr
fahrbereit oder verkehrstüchtig ist, hat der Mieter die Kosten für den Transport
des Fahrzeugs zum Reparaturbetrieb zu tragen.
Im Fall eines Teilverschuldens hat er die Kosten entsprechend anteilig zu tragen.

 Bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuginventars,
leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz,
indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Inventars als Pauschalbetrag leistet.
Es sei denn, der Mieter weist nach, dass C&P kein oder ein geringerer Aufwand
oder Schaden entstanden ist.
C&P ist es unbenommen, weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

  • § 9 Kündigung

    C&P und der Mieter sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend
    der gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
    C&P kann den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
    Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  •  Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
  • Nicht bezahlte Mietraten
  • Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Mangelnde Pflege des Fahrzeugs
  • Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs oder Zubehör/Ausstattung
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen
  • Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrags, z.B. wegen hoher Schadensquote

 – Sofern zwischen C&P und dem Mieter mehrere Mietverträge bestehen und C&P
zur außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt ist,
kann C&P auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen,
falls C&P die Aufrechterhaltung auch der weitereen Mietverträge aufgrund grob
treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
– ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt
– er C&P einen am Mietfahrzeug entstandener Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht
– C&P schuldhaft einen Schaden zufügt
– mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete bzw. mehr als fünf Bank-Arbeitstage in Verzug ist
– das Mietfahrzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

  • Kündigt C&P einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet,
    das Fahrzeug samt Fahrzeugpapiere sowie aller Schlüssel und Zubehör
    an C&P unverzüglich herauszugeben.
  • § 10 Aufrechnungsverbot

    – Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von C&P ist nur mit unbestrittenen
    oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.
  • § 11 Werbung & Promotion

    Werbung sowie Promotion des Mieters am, im oder auf dem Fahrzeug sind nur
    gestattet, wenn diese vor Rückgabe des Fahrzeugs
    rückstandslos entfernt sind und das Mietfahrzeug durch die Anbringung sowie
    spätere Entfernung dieser keinen Schaden nimmt
    wie z.B. Lackschäden, oder Farbunterschiede durch Sonneneinstrahlung.
    Jegliche Form der Beschädigung oder Verunglimpfung während es Mietzeitraum
    sind in voller Höhe vom Mieter zu erstatten.

  • § 12 Schlussbestimmung
  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. C&P wird nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen
    und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
  3. Gerichtsstand für alle juristischen Auseinandersetzungen ist der Sitz des Vermieters.
  4. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
  5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
    wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    § 139 BGB findet keine Anwendung.